Änderung der Gewässerordnung

Achtung, neue Gewässerordnung und neues Gewässerverzeichnis mitführen, die alten Dokumente sind ungültig.

Änderung der Gewässerordnung  (Quelle: LAV-SA)

Infolge der „Zweiten Verordnung zur Änderung fischereirechtlicher
Verordnungen“ vom 6. März 2013, veröffentlicht im GVBl. LSA Nr. 6/2013,
ausgegeben am 15.3.2013, machten sich folgende Änderungen der
Gewässerordnung notwendig und wurden dementsprechend durch die
Mitgliederversammlung des Landesanglerverbandes Sachsen-Anhalt e.V.
am 23.03.2013 in Brambach beschlossen.


Nach 5.1 wird 5.1.1 mit folgendem Inhalt eingefügt:

5.1.1 Anlandungs- und Entnahmepflicht
Gefangene Fische nicht heimischer Arten, für die weder ein Schonmaß noch eine
Schonzeit festgesetzt sind, müssen angelandet und dürfen nicht zurück gesetzt
werden. Dies gilt gleichlautend für Welse, die in stehenden Gewässern < 10 ha
gefangen werden. Das Umsetzten in andere Gewässer ist verboten.

5.2 Fangverbote
Das Wort „Zährte“ wird gestrichen.

5.3 Mindestmaße
Die Wörter „Wels (Silurus glanis) 70 cm“ werden gestrichen.
Das Mindestmaß des Aals wird auf 50 cm angehoben.

5.4 Schonzeiten
Die Wörter „Wels 15.02. – 30.06.“ werden gestrichen.

4.2.1.1 Angler dürfen in den allgemeinen Gewässern
des LAV Angelgeräte wie folgt verwenden:
Die Sätze 2 – 4 erhalten folgende Fassung:
Inhaber des Fischereischeines und einer gültigen Fischereierlaubnis dürfen mit einer
Spinnangel oder einer Flugangel oder einer Hegene nach 4.2.2 angeln. Wenn die
Spinnangel oder die Flugangel oder die Hegene benutzt wird, dürfen gleichzeitig
keine weiteren Angeln verwendet werden. Inhaber des Jugendfischereischeines oder
des Sonderfischereischeines oder des Friedfischfischereischeins und einer gültigen
Fischereierlaubnis dürfen nur mit zwei Friedfischangeln nach 4.2.2 und einer
Kopfrute ohne Rolle (Stippangel) auf Friedfisch angeln.

4.2.2 Die einzelnen Angelgeräte müssen wie folgt beschaffen sein:
Friedfischangel erhält folgende Fassung:
Eine Friedfischangel besteht aus einer Rute mit oder ohne Rolle, einer Angelschnur,
mit oder ohne Pose und Beschwerung, und einem einschenkligen Haken, der mit
pflanzlichen oder tierischen Ködern oder Nachbildungen dieser bestückt ist.
Bei Benutzung der Friedfischangel nicht erlaubt ist die Verwendung von
Köderfischen, anderen Wirbeltieren, Zehnfußkrebsen
oder Teilen von allen diesen Ködern (Fetzenköder), Kunstköder, die zum Fang von
Raubfischen geeignet sind,
insbesondere Spinner, Blinker, Wobbler, Twister, Pilker und Jigs. Als Friedfischangel
zählt auch die Mormyschkaangel. Mormyschkaköder dürfen nur senkrecht im Wasser
bewegt werden. Sie dürfen nicht größer als 2 cm sein und nur einen Einfachhaken ab
Größe 8 und kleiner der internat. Skala haben. Eine zusätzliche Beköderung mit
Friedfischködern ist zulässig. Vorrichtungen, die beim Anbiss eines Fisches diesen
narkotisieren oder selbstständig einen Anhieb setzen, sind verboten.

Hegeneangel
erhält folgende Fassung:
Nur zulässig zum Fang von Maränen in Gewässern mit nachgewiesenem
Maränenbestand. Rute mit Rolle, Schnur mit Verwendung beschwerter Vorfächer,
von denen seitlich bis zu fünf, in der Höhe versetzte kurze Seitenarme mit jeweils
einer Anbissstelle abzweigen. Die Anbissstellen einer Hegene dürfen nur mit
Würmern oder Maden oder mit Nachbildungen von Fliegenlarven (Nymphen)
bestückt sein.

Wichtiger Hinweis zum Welsangeln:
Der Wels hat zwar nun keine Schonzeit und auch kein Mindestmaß mehr. Es ist aber
zu beachten, das das Verwendungsverbot von Spinn-, Raubfisch- und Schleppangel
in unseren Gewässern vom 15.02. – 30.04. weiterhin gültig und zu beachten ist!